So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem nächsten Strafrechtspodcast.
Wir sind immer noch beim Unterlassungsdelikt und in dieser Folge hier soll es gehen einerseits
um die Abgrenzung zwischen tun und unterlassen und zum anderen soll es gehen um Zurechnungsfragen.
Wann ist also bei einem Unterlassen der Erfolg zurechenbar? Wenn Sie sich noch mal zurück
erinnern, wir hatten in dem Podcast vorher das Prüfungsschema zum vorsätzlichen vollendeten
unechten Unterlassungsdelikt entwickelt. Wir haben gesehen, das ist erstmal von der Struktur her
ähnlich wie das Schema des Begehungsdelikts mit Tatbestand, Rechtsfähigkeit, Schuld,
Unterscheidung zwischen objektiven Tatbestand und subjektiven Tatbestand, jedenfalls beim
vorsätzlichen Unterlassungsdelikt und wir haben nur im objektiven Tatbestand einige Abweichungen,
über diese Abweichungen wollen wir in diesem und dem nächsten Podcast sprechen. In diesem hier geht
es insbesondere um die Punkte Abgrenzung zum tun und all das was so zur Erfolgszurechnung gehört.
Im nächsten Podcast wird es dann ausführlich gehen und das Spezialproblem der Garantenstellung.
Abgrenzung von tun und unterlassen. Im Ausgangspunkt geht das Gesetz von einer
Tatbegehung durch aktives tun aus. So sind auch bei der ganz ganz großen Mehrzahl der Delikte die
Tathandlungen formuliert. Anders ist das nur bei den sogenannten echten Unterlassungsdelikten,
darüber hatten wir im letzten Podcast gesprochen. Eine Tatbegehung durch aktives tun ist, wenn sie
denn festgestellt werden kann, vorrangig zu einer möglichen konstruierbaren Tatbegehung durch
unterlassen. Das heißt, wenn eine Tatbegehung durch tun festgestellt werden kann, dann geht die vor.
Wenn wir jetzt freilich abgrenzen wollen, wann liegt denn jetzt eine Tatbegehung durch tun vor,
wann liegt, Klammer auf nur, Klammer zu, eine Tatbegehung durch unterlassen vor oder wann ist
die Tatbegehung durch unterlassen relevant, dann können wir drei verschiedene Konstellationen
unterscheiden. Die erste Konstellation ist die ganz typische, von der auch das Gesetz für den
Regelfall ausgeht und die sie bisher auch in der Vorlesung Strafrecht 1 kennengelernt haben,
nämlich die ganz normale aktive Tatbegehung der Täter bringt durch den Einsatz von Energie ein
Geschehen in den Gang und an dessen Ende steht dann der Erfolg. Also A. hebt den Arm Energieaufwand
und schlägt dem B. mit hinten eine Axt in den Kopf. Das ist der ganz klassische Fall, da müssen
wir auch keine Abgrenzung irgendwie vornehmen in der Klausur zwischen tun und unterlassen,
das ist völlig unproblematisch. Am anderen Spektrum steht gewissermaßen der deutlich seltenere und
schwieriger zu gestaltende Fall, nämlich dass der Täter dem Geschehen einfach seinen Lauf lässt,
dass er also völlig untätig bleibt, ohne irgendetwas zu machen. Sie erinnern sich aus
dem letzten Podcast an das Beispiel des Mannes auf dem Spielplatz, wo das einzige was getan hat,
in der Nase zu bohren war und wenn wir uns das Nasebohren wegdenken würden und er würde also
nur sozusagen hier irgendwie an eine Wand gelehnt zuschauen, wie sein Sohn da mit dem Kopf eingezwängt
in dieser Luke des Spielhauses hängt, dann hätten wir so einen Fall, wo also ein reines Unterlassen
vorliegt und in diesen Fällen können wir dann auch relativ unproblematisch das letzten Endes
dann feststellen. Was wir gar nicht so selten haben ist auch die Konstellation, dass dem Tun
ein Unterlassen nachfolgt, wenn nämlich der Erfolg noch nicht sofort eingetreten ist. Also denken wir
noch mal an den Fall A schlägt den B von hinten mit der Axt in den Kopf, aber er spaltet den Kopf
nicht gleich so, dass der B sofort tot ist, sondern B liegt erst mal auf dem G-Steig herum und hätte
vielleicht auch noch gerettet werden können. Dann könnten wir sagen, diesem anfänglichen Tun geht
ein späteres Unterlassen. Hinterher folgt ein späteres Unterlassen nach, wenn der A den B jetzt
nicht ins Krankenhaus bringt und noch ohne, dass wir da ausführlich darüber gesprochen haben,
können Sie sich wahrscheinlich vorstellen, dass man durch einen solchen Angriff möglicherweise
auch eine Garantenpflicht haben könnte, aber dieses dem Tun Nachfolgende Unterlassen, das ist
unbeachtlich, das müssen wir typischerweise in der Prüfung eigentlich auch nicht ansprechen,
das würde dann auf Konkurrenz-Ebene hinter einem Tun jedenfalls zurücktreten und zwar so klar,
dass man es gar nicht unbedingt erörtern muss. Also das sind die Fälle einerseits klarer Fall
des Tuns und andererseits klarer Fall des Unterlassens. Daneben gibt es aber eben dann
auch noch schwierige Fälle, Abgrenzungsprobleme, also mehrdeutige Verhaltensweisen, wo Tun und
Unterlassen mehr oder weniger zusammenfallen, wo in einem Verhalten einerseits ein Tun vorliegt,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:49:39 Min
Aufnahmedatum
2021-03-31
Hochgeladen am
2021-03-31 12:06:41
Sprache
de-DE